Ich bin keine Anwältin und kann dir keine Beratung bzgl. Recht und Zoom geben. Aber ich kann dir Tipps geben (ohne Gewähr) – die musst du aber ggf. mit einem Anwalt überprüfen. Das heißt, alle folgenden Tipps sind ohne Gewähr und bedürfen der Prüfung eines Anwaltes.
1. Du solltest deine User per E-Mail über die Nutzung von Zoom informieren, so zum Beispiel:
„Zur Durchführung des Online-Meetings verwenden ich „zoom,.us“ und nehme das Webinar / Coaching-Session auf. Hinweise zur Datenverarbeitung findest du unter [Link deiner Datenschutzerklärung].„
2. Bei Einzel-Sessions kannst du auch ein Schriftstück aufsetzen und dir die „Erlaubnis & Kenntnisnahme“ von deinem Kunden vorab per Unterschrift geben lassen. So bist du auf der sicheren Seite.
3. Außerdem solltest du mit Zoom einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Das Gute: Der Auftragsverarbeitungsvertrag mit Zoom wird ab sofort automatisch bei der Registrierung eines Zoom-Accounts geschlossen.
4. Du solltest deine Datenschutzerklärung aktualisieren und darauf hinweisen, dass du Zoom nutzt.
5. Achte auf datenschutzfreundliche Einstellungen in Zoom: „Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“, Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Das Gute: Bei Zoom ist das eigentlich immer der Fall. In Verruf ist Zoom aufgrund des „Aufmerksamkeitstracking“ gekommen. Aber, der Veranstalter eines Meetings muss dies erst bewusst aktivieren.
Wie du das genau machen kannst, findest du auf der informativen Seite des Datenschutz-Gurus: https://www.datenschutz-guru.de/datenschutzhinweise-zoom/